Gesetze / VO (EG) Nr. 1/2003

VO (EG) Nr. 1/2003

Art 8 Einstweilige Maßnahmen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1-2003/8#abs-1 (1) Die Kommission kann in dringenden Fällen, wenn die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht, von Amts wegen auf der Grundlage einer prima facie festgestellten Zuwiderhandlung durch Entscheidung einstweilige Maßnahmen anordnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1-2003/8#abs-2 (2) Die Entscheidung gemäß Absatz 1 hat eine befristete Geltungsdauer und ist — sofern erforderlich und angemessen — verlängerbar.

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