Gesetze / VO (EG) Nr. 1/2003

VO (EG) Nr. 1/2003

Art 44 Berichterstattung über die Anwendung der vorliegenden Verordnung

Stand: 02.10.2026

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bericht über das Funktionieren der Verordnung, insbesondere über die Anwendung von Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 17.

Auf der Grundlage dieses Berichts schätzt die Kommission ein, ob es zweckmäßig ist, dem Rat eine Überarbeitung dieser Verordnung vorzuschlagen.

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