Art 43 Aufhebung der Verordnungen Nrn. 17 und 141
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1-2003/43#abs-1 (1) Die Verordnung Nr. 17 wird mit Ausnahme von Artikel 8 Absatz 3 aufgehoben, der für Entscheidungen, die nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen weiterhingilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1-2003/43#abs-2 (2) Die Verordnung Nr. 141 wird aufgehoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1-2003/43#abs-3 (3) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.