Gesetze / VO (EG) Nr. 1/2003

VO (EG) Nr. 1/2003

Art 1 Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1-2003/1#abs-1 (1) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags, die nicht die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags erfüllen, sind verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1-2003/1#abs-2 (2) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags, die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags erfüllen, sind nicht verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1-2003/1#abs-3 (3) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 82 des Vertrags ist verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.

→Art 2