Gesetze / Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung
UVAV§ 3 Anzeige von Berufskrankheiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/uvav--2002/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte haben bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit die Anzeige nach § 202 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/uvav--2002/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Unternehmer haben bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Berufskrankheit die Anzeige nach § 193 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 zu erstatten.