Gesetze / Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung
UVAV§ 2 Anzeige von Unfällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/uvav--2002/2#abs-1 (1) Unfälle von Versicherten sind auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/uvav--2002/2#abs-2 (2) Unfälle von Kindern, von Schülerinnen und Schülern sowie von Studierenden nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 anzuzeigen.