Gesetze / Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung

UVAV

§ 4 Gestaltung der Vordrucke, Erläuterungen, Hinweise

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/uvav--2002/4#abs-1 (1) Die Größe der Vordrucke beträgt 297 x 210 mm (Format DIN A4).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/uvav--2002/4#abs-2 (2) Die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für jeden Vordruck nach dem Muster der Anlagen 1 bis 4 bundeseinheitliche Erläuterungen erstellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/uvav--2002/4#abs-3 (3) Die anzeigepflichtigen Unternehmer haben die Versicherten auf ihr Recht hinzuweisen, eine Kopie der Anzeige zu verlangen.

§ 3 § 5