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§ 2 UVAV — Anzeige von Unfällen

Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Unfälle von Versicherten sind auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 anzuzeigen.

(2) Unfälle von Kindern, von Schülerinnen und Schülern sowie von Studierenden nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 anzuzeigen.