Gesetze / Transparenzregistergebührenverordnung
TrGebV§ 1 Gebührenerhebung
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes erhebt die registerführende Stelle Gebühren nach der Anlage.
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TrGebVFür individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes erhebt die registerführende Stelle Gebühren nach der Anlage.