§ 1 TrGebV — Gebührenerhebung

Transparenzregistergebührenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 26.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes erhebt die registerführende Stelle Gebühren nach der Anlage.