Gesetze / Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung
TrEinV§ 8 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch sonstige Personen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/treinv--2017/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Stellt eine Person nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat sie ihr berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darzulegen. Zur Darlegung eines berechtigten Interesses können insbesondere geeignet sein
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/treinv--2017/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die registerführende Stelle kann bei Zweifeln an der Berechtigung des Nutzers weitere Informationen zur Darlegung der Berechtigung anfordern. Die Darlegung kann auf Verlangen der registerführenden Stelle auch durch eidesstattliche Versicherung erfolgen.