Gesetze / Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung
TrEinV§ 10 Protokollierung der Einsichtnahme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/treinv--2017/10#abs-1 (1) Die registerführende Stelle ist verpflichtet, zu protokollieren, welcher Nutzer wann in welche Daten des Transparenzregisters Einsicht genommen hat, damit missbräuchliche Zugriffe auf das Transparenzregister erkannt, unterbunden und verfolgt werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/treinv--2017/10#abs-2 (2) Nimmt ein Nutzer Einsicht in das Transparenzregister, so protokolliert die registerführende Stelle folgende Daten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/treinv--2017/10#abs-3 (3) Die protokollierten Daten sind zwei Jahre nach dem Abruf der im oder über das Transparenzregister zugänglichen Informationen unverzüglich von der registerführenden Stelle zu löschen. Andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.