Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 91b Bußgeldvorschrift
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/91b#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/91b#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/91b#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Karrierecenter der Bundeswehr.