Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 92 Erlass von Verwaltungsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/92#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des Vierten Teils erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen sowie zum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/92#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Vierten Teils dieses Gesetzes erlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/92#abs-3 (3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an die Landesbehörden wenden, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.