Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 6
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Bildungsmaßnahmen werden grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall gemäß § 5 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen. Die Kosten des Besuchs einer Bundeswehrfachschule werden auf diese Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für die Förderung Pauschalbeträge festsetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindung der Förderungsberechtigten sind das Bundesreisekostengesetz und die Trennungsgeldverordnung entsprechend anzuwenden, soweit in der Berufsförderungsverordnung nichts anderes bestimmt ist.