Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz

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§ 3a

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/3a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Soldaten auf Zeit sind über die Bedeutung und die für sie wesentlichen Möglichkeiten ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 4 bis 10 frühzeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen der Berufsförderung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/3a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Rahmen der Berufsberatung sollen das Berufs- und Eingliederungsziel festgelegt, die anzustrebenden Bildungsziele bestimmt und ein einvernehmlicher Förderungsplan erstellt werden.

§ 6 § 7