Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 3a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/3a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Soldaten auf Zeit sind über die Bedeutung und die für sie wesentlichen Möglichkeiten ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 4 bis 10 frühzeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen der Berufsförderung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/3a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Rahmen der Berufsberatung sollen das Berufs- und Eingliederungsziel festgelegt, die anzustrebenden Bildungsziele bestimmt und ein einvernehmlicher Förderungsplan erstellt werden.