Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz

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§ 30 Höhe der Kapitalabfindung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/30#abs-1 (1) Der Teilbetrag des Ruhegehaltes, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf 50 Prozent des Ruhegehaltes und 2 455 Euro jährlich nicht übersteigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/30#abs-2 (2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehaltes, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des ihr zugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt.

§ 29 § 31