Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 29 Ausschluss
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/29#abs-1 (1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gewährleistet erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/29#abs-2 (2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden, wenn der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundeswehr eingestellt ist oder als Beamter oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst verwendet wird.