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# § 30 SVG — Höhe der Kapitalabfindung

Soldatenversorgungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 16.08.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Teilbetrag des Ruhegehaltes, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf 50 Prozent des Ruhegehaltes und 2 455 Euro jährlich nicht übersteigen.

(2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehaltes, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des ihr zugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt.

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Zitiervorschlag: § 30 SVG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/30

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