Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/1?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/1?asof=2019-08-16#abs-2 (2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 3 und 3a Absatz 1, der §§ 4, 7, 8 und 41 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Absatz 2 sowie der §§ 46, 48, 63 bis 63c und 63e bis 63g gilt nicht für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/1?asof=2019-08-16#abs-3 (3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend: