Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 13 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
Übergangsbeihilfe erhalten
Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag. Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen Haushalt leben:
Der Überbrückungszuschuss nach Satz 3 wird nicht gewährt, wenn der Soldat im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. § 12 Absatz 8 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 13 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 08.02.2018 – 2 WD 9/17Anschaffung eines größeren Drogenvorrats eines Drogenabhängigen während des disziplinargerichtlichen VerfahrensZitiert von 11
- BVerwG, 14.04.2015 – 2 B 16/14Antrag einer Soldatin auf Teilzeit "statt einer Elternzeit"
- BVerwG, 13.02.2014 – 2 WD 4.13Zitiert von 16
- BVerwG, 05.09.2013 – 2 WD 24.12Zitiert von 7
- BVerwG, 14.11.2007 – 2 WD 29.06Zitiert von 21
- BVerwG, 19.07.2006 – 2 WD 13.05Zitiert von 23
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2013 – 4 S 1783/12
- VG Oldenburg (Oldenburg), 10.08.2005 – 6 A 2559/03Zitiert von 1
- BSG, 20.10.1999 – B 9 VS 3/98 R
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.