Gesetze / Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung
Stär/ZuckProdErstV§ 5a Anmeldung zur amtlichen Überwachung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/st_r_zuckproderstv/5a#abs-1 (1) Der Erstattungsbeteiligte hat die Grunderzeugnisse bei der Zollstelle, bei der er den Antrag nach § 5 Abs. 1 gestellt hat, anzumelden und dort oder an einem von der Zollstelle bestimmten Ort auf deren Verlangen vorzuführen. Die Anmeldung ist in drei Stücken, in den Fällen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 in vier Stücken, abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/st_r_zuckproderstv/5a#abs-2 (2) Ordnungsgemäß angemeldete Grunderzeugnisse stellt die Zollverwaltung durch stillschweigende Zustimmung unter amtliche Überwachung.