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# § 5a Stär/ZuckProdErstV — Anmeldung zur amtlichen Überwachung

Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.03.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Erstattungsbeteiligte hat die Grunderzeugnisse bei der Zollstelle, bei der er den Antrag nach § 5 Abs. 1 gestellt hat, anzumelden und dort oder an einem von der Zollstelle bestimmten Ort auf deren Verlangen vorzuführen. Die Anmeldung ist in drei Stücken, in den Fällen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 in vier Stücken, abzugeben.

(2) Ordnungsgemäß angemeldete Grunderzeugnisse stellt die Zollverwaltung durch stillschweigende Zustimmung unter amtliche Überwachung.

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Zitiervorschlag: § 5a Stär/ZuckProdErstV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/st_r_zuckproderstv/5a

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