Gesetze / Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung

Stär/ZuckProdErstV

§ 4a Zulassung der Hersteller von Zucker-Zwischenerzeugnissen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/st_r_zuckproderstv/4a#abs-1 (1) Zuständig für die Zulassung des Herstellers der nach den in § 1 genannten Rechtsakten gleichgestellten Zucker-Zwischenerzeugnisse ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Zwischenerzeugnisse hergestellt werden. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/st_r_zuckproderstv/4a#abs-2 (2) Das in den in § 1 genannten Rechtsakten für Zucker-Zwischenerzeugnisse bezeichnete Dokument wird auf Antrag von dem Hauptzollamt ausgestellt, das den Hersteller zugelassen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/st_r_zuckproderstv/4a#abs-3 (3) § 6 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.

§ 4 § 5