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§ 4a Stär/ZuckProdErstV — Zulassung der Hersteller von Zucker-Zwischenerzeugnissen

Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.03.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zuständig für die Zulassung des Herstellers der nach den in § 1 genannten Rechtsakten gleichgestellten Zucker-Zwischenerzeugnisse ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Zwischenerzeugnisse hergestellt werden. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Das in den in § 1 genannten Rechtsakten für Zucker-Zwischenerzeugnisse bezeichnete Dokument wird auf Antrag von dem Hauptzollamt ausgestellt, das den Hersteller zugelassen hat.

(3) § 6 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.