(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ein Vermessungszeichen, das zur Vorbereitung oder Durchführung eines Verfahrens zur ländlichen Neuordnung gesetzt wurde, von seinem Platz entfernt, beschädigt oder zerstört oder
2. eine von der Teilnehmergemeinschaft hergestellte gemeinschaftliche Anlage beschädigt oder zerstört.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 5 000 EUR geahndet werden, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.