Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen
ÖPNVG§ 4 Zusammenarbeit der kommunalen Aufgabenträger
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3863--1995/4#abs-1 (1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte und Gemeinden, denen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 die Aufgabe übertragen wurde, arbeiten flächendeckend in den Nahverkehrsräumen Vogtland, Chemnitz/Zwickau, Leipzig, Oberelbe und Oberlausitz/Niederschlesien in einer Form nach dem Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der jeweils gültigen Fassung zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3863--1995/4#abs-2 (2) Den Zusammenschlüssen nach Absatz 1 ist ab 1. Juni 2002 die Aufgabe des Schienenpersonennahverkehrs zu übertragen.