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§ 4 ÖPNVG (Sachsen) — Zusammenarbeit der kommunalen Aufgabenträger

Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte und Gemeinden, denen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 die Aufgabe übertragen wurde, arbeiten flächendeckend in den Nahverkehrsräumen Vogtland, Chemnitz/Zwickau, Leipzig, Oberelbe und Oberlausitz/Niederschlesien in einer Form nach dem Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der jeweils gültigen Fassung zusammen.

(2) Den Zusammenschlüssen nach Absatz 1 ist ab 1. Juni 2002 die Aufgabe des Schienenpersonennahverkehrs zu übertragen.