Gesetze / Landesrecht Sachsen / Rechnungshofgesetz
RHG§ 9 Geschäftsordnung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3530--1991/9#abs-1 (1) Der Rechnungshof regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung; sie wird vom Großen Kollegium mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3530--1991/9#abs-2 (2) Die Geschäftsordnung ist dem Landtag und der Staatsregierung mitzuteilen.