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§ 9 RHG (Sachsen) — Geschäftsordnung

Rechnungshofgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Rechnungshof regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung; sie wird vom Großen Kollegium mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.

(2) Die Geschäftsordnung ist dem Landtag und der Staatsregierung mitzuteilen.