(1) Der Rechnungshof regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung; sie wird vom Großen Kollegium mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.
(2) Die Geschäftsordnung ist dem Landtag und der Staatsregierung mitzuteilen.
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(1) Der Rechnungshof regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung; sie wird vom Großen Kollegium mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.
(2) Die Geschäftsordnung ist dem Landtag und der Staatsregierung mitzuteilen.