Gesetze / Landesrecht Sachsen / Rechnungshofgesetz

RHG

§ 15 Übergangsregelung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Für eine Übergangszeit von zehn Jahren kann bei der Bestellung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und von weiteren Mitgliedern von dem Erfordernis der langjährigen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst abgewichen werden.

§ 14 § 16