Gesetze / Landesrecht Sachsen / Rechnungshofgesetz
RHG§ 15 Übergangsregelung
Stand: 27.08.2026
Für eine Übergangszeit von zehn Jahren kann bei der Bestellung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und von weiteren Mitgliedern von dem Erfordernis der langjährigen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst abgewichen werden.