Gesetze / Landesrecht Sachsen / Rechnungshofgesetz
RHG§ 14 Stellung und Aufgaben der Rechnungsprüfungsämter
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3530--1991/14#abs-1 (1) Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter sind dem Rechnungshof nachgeordnete Behörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3530--1991/14#abs-2 (2) Der Rechnungshof weist den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern jeweils für ein Geschäftsjahr Prüfungsaufgaben zu. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rechnungshofs.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3530--1991/14#abs-3 (3) Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter führen ihre Prüfungen nach den Weisungen des Rechnungshofs und nach Maßgabe der Sächsischen Haushaltsordnung durch.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3530--1991/14#abs-4 (4) Die Beamten der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter werden vom Präsidenten ernannt. Entsprechendes gilt für Begründung von Arbeitsverhältnissen.