Gesetze / Landesrecht Sachsen / Rechnungshofgesetz

RHG

§ 14 Stellung und Aufgaben der Rechnungsprüfungsämter

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3530--1991/14#abs-1 (1) Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter sind dem Rechnungshof nachgeordnete Behörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3530--1991/14#abs-2 (2) Der Rechnungshof weist den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern jeweils für ein Geschäftsjahr Prüfungsaufgaben zu. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rechnungshofs.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3530--1991/14#abs-3 (3) Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter führen ihre Prüfungen nach den Weisungen des Rechnungshofs und nach Maßgabe der Sächsischen Haushaltsordnung durch.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3530--1991/14#abs-4 (4) Die Beamten der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter werden vom Präsidenten ernannt. Entsprechendes gilt für Begründung von Arbeitsverhältnissen.

§ 13 § 15