Gesetze / Landesrecht Sachsen / Rechnungshofgesetz

RHG

§ 13 Rechnungsprüfungsämter

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Zur Vorbereitung, Unterstützung und Ergänzung der Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs werden Staatliche Rechnungsprüfungsämter eingerichtet. Sitz und Bezeichnung werden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmt.

§ 12 § 14