Gesetze / Landesrecht Sachsen / Rechnungshofgesetz

RHG

§ 13 Rechnungsprüfungsämter

Stand: 01.01.2020

Sachsen

Zur Vorbereitung, Unterstützung und Ergänzung der Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs werden Staatliche Rechnungsprüfungsämter eingerichtet. Sitz und Bezeichnung werden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmt.

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