Gesetze / Landesrecht Sachsen / Rechnungshofgesetz
RHG§ 13 Rechnungsprüfungsämter
Stand: 27.08.2026
Zur Vorbereitung, Unterstützung und Ergänzung der Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs werden Staatliche Rechnungsprüfungsämter eingerichtet. Sitz und Bezeichnung werden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmt.