Gesetze / Landesrecht Sachsen / Rechnungshofgesetz

RHG

§ 12 Beratungsgeheimnis

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3530--1991/12#abs-1 (1) Die Mitglieder und die Bediensteten dürfen von den durch ihre Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Entscheidungen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gebrauch machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3530--1991/12#abs-2 (2) Die Mitglieder des Rechnungshofs haben über Beratung und Abstimmung zu schweigen. Das Gleiche gilt für andere Bedienstete des Rechnungshofs, die davon Kenntnis erhalten.

§ 11 § 13