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Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge

§ 34 Ortsteilnamen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-2423/34#abs-1 (1) Die Namen der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden werden Ortsteilnamen der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-2423/34#abs-2 (2) Verfügt eine einzugliedernde oder an einer Vereinigung beteiligte Gemeinde über mehrere benannte Ortsteile, werden abweichend von Absatz 1 die Ortsteilnamen der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde Ortsteilnamen der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-2423/34#abs-3 (3) Das Benennungsrecht der Gemeinden nach § 5 Abs. 4 SächsGemO bleibt unberührt.

§ 33 § 35