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# § 34 Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge (Sachsen) — Ortsteilnamen

Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Namen der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden werden Ortsteilnamen der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinden.

(2) Verfügt eine einzugliedernde oder an einer Vereinigung beteiligte Gemeinde über mehrere benannte Ortsteile, werden abweichend von Absatz 1 die Ortsteilnamen der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde Ortsteilnamen der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde.

(3) Das Benennungsrecht der Gemeinden nach § 5 Abs. 4 SächsGemO bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 34 Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sn-2423/34

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