Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge
Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge§ 30 Rechtsnachfolge
Stand: 26.08.2026
Die neugebildeten Gemeinden sind Rechtsnachfolger der an der Vereinigung beteiligten Gemeinden, die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der eingegliederten Gemeinden. Im Falle des § 14 ist die neugebildete Gemeinde auch Rechtsnachfolgerin des Verwaltungsverbandes.