Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge

Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge

§ 29 Bestätigung von Gemeindegebietsänderungen; Heilungsregelung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-2423/29#abs-1 (1) Die zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 25. Oktober 1998 geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen zwischen Gemeinden im Gebiet der Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge werden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges bestätigt.

Dies gilt nur, sofern

1. die Vereinbarungen von den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges vollzogen worden sind, es sei denn, daß die Gebietsänderung zwischen dem 26. Oktober 1998 und dem 1. Januar 1999 in Kraft tritt, und

2. nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Gemeindegebietsreform (Kommunalrechtsänderungsgesetz – KomRÄndG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 417), geändert durch § 53 des Gesetzes vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 553), die nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 KomRÄndG erforderliche Feststellung der obersten Rechtsaufsichtbehörde getroffen worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-2423/29#abs-2 (2) Alle übrigen in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum im Gebiet der Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen werden rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Abschlusses aufgehoben, sofern sie nicht aus anderen Gründen aufgehoben worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-2423/29#abs-3 (3) Für die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Bildung und Entstehung oder Erweiterung eines Verwaltungsverbandes oder einer Verwaltungsgemeinschaft in der Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge, die in der Zeit vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 erfolgt ist, gilt Artikel 2 des Gesetzes zur Ordnung der Rechtsverhältnisse der Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im Freistaat Sachsen vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 2) entsprechend.

§ 28 § 30