Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule
FOSO§ 58 Besondere Regelungen für das Abendgymnasium
Stand: 17.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/58#abs-1 (1) Es werden jeweils zwei Kurshalbjahresergebnisse in Deutsch, einer Fremdsprache, in Mathematik sowie in einer Naturwissenschaft oder einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/58#abs-2 (2) Abweichend von § 51 Absatz 1 Satz 1 kann sich die Zahl der einzubringenden Kurshalbjahre im Fach Deutsch auf ein Kurshalbjahresergebnis reduzieren. Voraussetzung dafür ist, dass als Leistungskursfächer gewählt wurden:
1. zwei Fremdsprachen oder
2. eine Naturwissenschaft und ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfelds.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/58#abs-3 (3) Für das Fach Mathematik gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn zwei naturwissenschaftliche Leistungskursfächer eingebracht werden sollen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/58#abs-4 (4) Es müssen insgesamt mindestens acht Kurshalbjahresergebnisse eingebracht werden und fünf Kurshalbjahresergebnisse die Voraussetzungen von § 55 Absatz 1 Nummer 2 erfüllen. Drei Kurshalbjahresergebnisse in den Leistungskursen müssen mit mindestens 15 Punkten eingebracht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/58#abs-5 (5) Bei der Berechnung der Punktzahl werden drei Kurshalbjahresergebnisse aus zwei Leistungskursfächern dreifach und die übrigen Kurshalbjahresergebnisse zweifach gewichtet. Die Ermittlung der Punktzahl erfolgt nach Anlage 1. Die dreifach und zweifach gewichteten Fächer sind entsprechend zu berücksichtigen. § 54 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Es müssen mindestens 95 von 285 erreichbaren Punkten erzielt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/58#abs-6 (6) Die Ermittlung der Durchschnittsnote erfolgt nach Anlage 2.