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§ 58 FOSO (Sachsen) — Besondere Regelungen für das Abendgymnasium

Schulordnung Fachoberschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es werden jeweils zwei Kurshalbjahresergebnisse in Deutsch, einer Fremdsprache, in Mathematik sowie in einer Naturwissenschaft oder einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach angerechnet.

(2) Abweichend von § 51 Absatz 1 Satz 1 kann sich die Zahl der einzubringenden Kurshalbjahre im Fach Deutsch auf ein Kurshalbjahresergebnis reduzieren. Voraussetzung dafür ist, dass als Leistungskursfächer gewählt wurden:

1. zwei Fremdsprachen oder

2. eine Naturwissenschaft und ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfelds.

(3) Für das Fach Mathematik gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn zwei naturwissenschaftliche Leistungskursfächer eingebracht werden sollen.

(4) Es müssen insgesamt mindestens acht Kurshalbjahresergebnisse eingebracht werden und fünf Kurshalbjahresergebnisse die Voraussetzungen von § 55 Absatz 1 Nummer 2 erfüllen. Drei Kurshalbjahresergebnisse in den Leistungskursen müssen mit mindestens 15 Punkten eingebracht werden.

(5) Bei der Berechnung der Punktzahl werden drei Kurshalbjahresergebnisse aus zwei Leistungskursfächern dreifach und die übrigen Kurshalbjahresergebnisse zweifach gewichtet. Die Ermittlung der Punktzahl erfolgt nach Anlage 1. Die dreifach und zweifach gewichteten Fächer sind entsprechend zu berücksichtigen. § 54 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Es müssen mindestens 95 von 285 erreichbaren Punkten erzielt werden.

(6) Die Ermittlung der Durchschnittsnote erfolgt nach Anlage 2.