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§ 50 Versagungsgründe und Widerrufsvorbehalt

Stand: 17.09.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/50#abs-1 (1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn

1. der Antrag nicht fristgerecht gestellt wurde,

2. die erforderlichen Nachweise auch nach Aufforderung nicht rechtzeitig vorgelegt wurden oder

3. die Prüfung in dem fachrichtungsbezogenen Fach bereits zweimal ohne Erfolg absolviert worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/50#abs-2 (2) Ist zu erwarten, dass die Voraussetzungen für den berufsbezogenen Teil bis zum Beginn der Prüfung nachgewiesen werden können, erfolgt die Zulassung unter Widerrufsvorbehalt.

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