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# § 50 FOSO (Sachsen) — Versagungsgründe und Widerrufsvorbehalt

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn

1. der Antrag nicht fristgerecht gestellt wurde,

2. die erforderlichen Nachweise auch nach Aufforderung nicht rechtzeitig vorgelegt wurden oder

3. die Prüfung in dem fachrichtungsbezogenen Fach bereits zweimal ohne Erfolg absolviert worden ist.

(2) Ist zu erwarten, dass die Voraussetzungen für den berufsbezogenen Teil bis zum Beginn der Prüfung nachgewiesen werden können, erfolgt die Zulassung unter Widerrufsvorbehalt.

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Zitiervorschlag: § 50 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/50

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