Gesetze / Landesrecht Sachsen / Haushaltsgesetz 2025/2026

HG 2025/2026

§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21248--2025/4#abs-1 (1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgelegt. Satz 1 gilt für Verpflichtungsermächtigungen entsprechend. Insoweit sind die voraussichtlich kassenwirksam werdenden jeweiligen Jahresbeträge maßgebend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21248--2025/4#abs-2 (2) Der Betrag nach § 37 Absatz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung wird auf 0 Euro festgelegt. Eine erhebliche finanzielle Bedeutung nach § 37 Absatz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung liegt ab einem Betrag von mehr als 5 000 000 Euro vor. Bei Verpflichtungsermächtigungen sind die voraussichtlich kassenwirksam werdenden jeweiligen Jahresbeträge maßgebend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21248--2025/4#abs-3 (3) Vor Einwilligung in über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen von erheblicher finanzieller Bedeutung ist der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages anzuhören, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

§ 3 § 5