Gesetze / Landesrecht Sachsen / Haushaltsgesetz 2025/2026

HG 2025/2026

§ 3 Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21248--2025/3#abs-1 (1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zusätzliche Ausgaben beschließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21248--2025/3#abs-2 (2) Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staatsregierung das Staatsministerium der Finanzen ermächtigen, die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwilligung abhängig zu machen. Für das Verfahren gelten die Regelungen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung entsprechend. Das Staatsministerium der Finanzen hat die dadurch nach Ablauf eines Haushaltsjahres frei werdenden Mittel, soweit sie nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können, einer Konjunkturausgleichsrücklage zuzuführen.

§ 2 § 4