nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 HG 2025/2026 (Sachsen) — Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Haushaltsgesetz 2025/2026

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgelegt. Satz 1 gilt für Verpflichtungsermächtigungen entsprechend. Insoweit sind die voraussichtlich kassenwirksam werdenden jeweiligen Jahresbeträge maßgebend.

(2) Der Betrag nach § 37 Absatz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung wird auf 0 Euro festgelegt. Eine erhebliche finanzielle Bedeutung nach § 37 Absatz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung liegt ab einem Betrag von mehr als 5 000 000 Euro vor. Bei Verpflichtungsermächtigungen sind die voraussichtlich kassenwirksam werdenden jeweiligen Jahresbeträge maßgebend.

(3) Vor Einwilligung in über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen von erheblicher finanzieller Bedeutung ist der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages anzuhören, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.