Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule
FSO§ 9 Versagungsgründe
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/9#abs-1 (1) Die Aufnahme ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1. die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt,
2. in dem Bildungsgang bereits zweimal
a)
in derselben Klassenstufe nicht versetzt worden ist,
b)
zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde,
c)
ohne Erfolg an der Abschlussprüfung teilgenommen hat oder
3. im Auswahlverfahren gemäß § 8 nicht berücksichtigt werden konnte.
Die Aufnahme ist auch zu versagen, wenn die Aufnahme an der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen beantragt wurde und auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder aus einem sonstigen personenbezogenen Grund die betreffende Person für den angestrebten Beruf nicht geeignet erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/9#abs-2 (2) Die Aufnahme kann versagt werden, wenn der Hauptwohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers nicht im Freistaat Sachsen liegt und die Aufnahme die Einrichtung einer weiteren Klasse an der Schule zur Folge hätte.