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FSO

§ 88 Berufsbezeichnung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/88#abs-1 (1) Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt entsprechend der Fachrichtung zum Führen der Berufsbezeichnung

1. „Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Betriebswirtschaft (Bachelor Professional in Wirtschaft)“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Betriebswirtschaft (Bachelor Professional in Wirtschaft)“ oder

2. „Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Hotel- und Gaststättengewerbe (Bachelor Professional in Wirtschaft)“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Hotel- und Gaststättengewerbe (Bachelor Professional in Wirtschaft)“.

§ 87 § 89