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§ 88 FSO (Sachsen) — Berufsbezeichnung

Schulordnung Fachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt entsprechend der Fachrichtung zum Führen der Berufsbezeichnung

1. „Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Betriebswirtschaft (Bachelor Professional in Wirtschaft)“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Betriebswirtschaft (Bachelor Professional in Wirtschaft)“ oder

2. „Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Hotel- und Gaststättengewerbe (Bachelor Professional in Wirtschaft)“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Hotel- und Gaststättengewerbe (Bachelor Professional in Wirtschaft)“.