Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule
FSO§ 87 Schulfremdenprüfung
Stand: 27.08.2026
Die Schulfremdenprüfung umfasst
1. in der Fachrichtung Betriebswirtschaft die Prüfung gemäß § 85 Nummer 1 und
2. in der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe die Prüfungen gemäß den §§ 85 Nummer 2 und 86.
Es findet darüber hinaus in beiden Fachrichtungen eine weitere Prüfung im Fach Englisch statt. Diese besteht aus einem schriftlichen Prüfungsteil mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten und einem mündlichen Prüfungsteil von 20 Minuten. Die Prüfungsnote im Fach Englisch ist das arithmetische Mittel aus der Note für den schriftlichen und der Note für den mündlichen Prüfungsteil. Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Note für den schriftlichen Prüfungsteil die bessere Note ist.