Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule

FSO

§ 86 Praktische Prüfung in der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/86#abs-1 (1) Die praktische Prüfung wird als Komplexprüfung durchgeführt. Gegenstand der praktischen Prüfung in der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe ist eine fachrichtungsbezogene Prüfung in Französisch zu Inhalten des Lernfeldes 4 „Technologische Prozesse im Gastgewerbe gestalten“ und des Lernfeldes 6 „Touristische Leistungen gestalten und kommunizieren“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/86#abs-2 (2) Die praktische Prüfung wird in der Regel mit zwei und in Ausnahmefällen mit maximal drei Prüflingen durchgeführt. Sie dauert insgesamt 90 Minuten, wobei 60 Minuten für die Bearbeitung der Aufgabenstellung und 30 Minuten für die Präsentation des Ergebnisses und das Fachgespräch zur Verfügung stehen. Nehmen drei Prüflinge an der praktischen Prüfung teil, verlängert sich die Prüfungszeit für die Präsentation und das Fachgespräch um insgesamt 10 Minuten. Die Leistung jedes Prüflings ist einzeln auszuweisen und zu bewerten.

§ 85 § 87